Das Oberlandesgericht Brandenburg hat ein Urteil gesprochen worin hervor geht, dass man besser eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschliesst wenn man seinen Hund in einem nicht eingezäunten Grundstück herumlaufen lässt. Im angeführten Fall war eine Radfahrerin, beim Versuch ab dem Rad zu steigen als sich der Hund der Strasse näherte, gestürzt.
Trotz das der Schäferhund 3 Meter bevor er die Frau erreicht hatte von seinem Besitzer zurück gerufen wurde, war der Richter der Meinung dass sich in diesem Fall die Tierhaltergefahr abgespielt hatte. Da ein unkontrolliertes Nähern eines Schäferhundes bei der knapp 80 Jahren alten Dame eine Schreckreaktion hervorgerufen hat, auch wenn noch 3 Meter Abstand waren.
Dass der Sturz sich erst nach dem Absteigen ereignete, war für den Richter nicht relevant. Der Radfahrer hätte davon ausgehen müssen dass ihn der Hund anspringt – und wer dann beim Absteigen zu Schaden kommt, der müsse sich selber nicht vorhalten lassen ob er vor Schreck gestürzt sei.
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