Neues Urteil zur Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen
Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes dürfen Kleintiere im Mietvertrag nicht pauschal untersagt werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Bisher konnte in einem Mietvertrag die Haltung von Tieren verboten werden, eine Ausnahme bildeten bisher nur Ziervögel und Fische. Nun wurde entschieden das Kleinsäuger wie Kaninchen, Meerschweinchen und Hamster ebenfalls in diese Klausel gehören und nicht pauschal verboten werden können.
Eine Klausel die das halten von Kleintieren untersagt ist demnach ungültig. Hunde und Katzen können aber weiterhin verboten werden, auch wenn es schon einige Urteile gab in denen ein so kleiner Hund wie ein Yorkshire Terrier zu Kleintieren gezählt wurde.
Ob Hunde oder Katzen gehalten werden dürfen sollte also immer mit dem Vermieter abgesprochen sein (bestenfalls Schriftlich festgehalten), um böse Überraschungen zu vermeiden. Bei Unklarheiten kann man sich auch an den Mieterschutzbund wenden.
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