Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen generell nicht mehr verbieten in Ihren Wohnungen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil entschieden. Es muss in jedem Fall eine einzelne Bewertung vorgenommen werden.
Solche Klauseln in einem Mietvertrag würden eine „unangemessene Benachteiligung“ des Mieters darstellen und seien deshalb nicht wirksam. Dies wurde am Mittwoch durch den Bundesgerichtshof verkündet. Es sei eine Abwägung der Interessen im Einzelfall erfoderlich (Az. VIII ZR 168/12).
Ein Mieter aus Gelsenkirchen hatte geklagt und die Richter gaben der Klage statt. Der Mieter wollte einen Mischling halten, obwohl laut Mietvertrag „Hunde und Katzen zu halten“ untersagt war. Der BGH entschied nun dass diese Klause unwirksam sei.
„Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.“
Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu,
„dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann,“
stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine
„umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“.
Schreibe einen Kommentar